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B. Verhältnis zur Ad-hoc-Publizität

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In der Praxis ergänzen sich Ad-hoc-Publizität und Regelpublizität.[7] Handelt es sich bei in der Finanzberichtserstattung dargestellten Geschäftsvorfällen um Insiderinformationen,[8] lösen diese daher schon vor der Veröffentlichung im Rahmen der Regelpublizität grundsätzlich die Ad-hoc-Publizitätspflicht aus.[9] Gegebenenfalls kann aber, wenn die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 4 MAR vorliegen, bei Abwägung der Emittenteninteressen mit denen des Kapitalmarktes die Ad-hoc-Veröffentlichung bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben werden, in dem nach dem Finanzkalender des Emittenten die Regelberichterstattung vorgesehen ist.[10]

2. Teil Emittenten-Compliance7. Kapitel Regelpublizität › C. Jahresfinanzbericht

Kapitalmarkt Compliance

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