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I. Adressaten der Regelberichtserstattungspflichten
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Gem. §§ 114 ff. WpHG (§§ 37v ff. WpHG a.F.) müssen Unternehmen, die als Inlandsemittenten Aktien begeben, Jahresfinanzberichte (§ 114 WpHG; § 37v WpHG a.F.) und Halbjahresfinanzberichte (§ 115 WpHG; § 37w WpHG a.F.) sowie gegebenenfalls einen Konzernabschluss erstellen und veröffentlichen.
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Die Regelberichtserstattungspflichten für Unternehmen, die als Inlandsemittenten andere Wertpapiere begeben, sind hingegen eingeschränkt:
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Insoweit entfällt die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten.