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II. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Empfehlung

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Verstöße gegen Empfehlungen des DCGK führen selbst keine Rechtsfolgen herbei. Wie oben bereits erläutert, sind Empfehlungsabweichungen jedoch zu begründen und offenzulegen. § 161 AktG normiert die Verpflichtung zur Abgabe einer Entsprechenserklärung. Hinsichtlich der Empfehlungen findet somit eine Transformation der entsprechenden Kodexregelungen in geltendes Recht statt. Bezeichnend für die Normenhierarchie des Kodex ist jedoch, dass der Gesetzgeber es in § 161 AktG ausdrücklich zulässt, Empfehlungen unbeachtet zu lassen, solange dies in der Entsprechenserklärung ausdrücklich kenntlich gemacht und begründet wird.[103] Ein Befolgungsdruck wird aber tatsächlich über Marktkräfte ausgeübt, da Abweichungen zu Rechtfertigungspflicht führen und möglicherweise auf Ablehnung bei Investoren stößen und damit Kapitalkosten langfristig erhöht.[104]

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Auch wenn § 161 AktG die Verpflichtung zur Abgabe der Entsprechenserklärung enthält, normiert die Regelung selbst keine Sanktionen wegen Verstößen gegen Kodexempfehlungen. Dennoch stellen Verstöße gegen die Pflicht zur Abgabe der Entsprechenserklärung ebenso wie die Abgabe einer falschen oder unvollständigen Erklärung einen Sorgfaltsverstoß gem. §§ 93 Abs. 1, 116 AktG dar.[105] In Betracht kommen weiterhin Fälle der Außenhaftung einerseits gegen die Gesellschaft selbst und andererseits gegen ihre Organmitglieder.[106] Sofern der Verstoß einen nicht unwesentlichen Punkt betrifft, sind die Entlastungsbeschlüsse der Hauptversammlung hinsichtlich Vorstand und Aufsichtsrat anfechtbar.[107] Die gerichtlichen Entscheidungen legen die Konsequenzen für die Abgabe von fehlerhaften Entsprechenserklärungen nach § 161 AktG fest.[108] Beispielhaft sollen hier drei richtungsweisende Entscheidungen näher erläutert werden:

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