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2. Pflicht zur Offenlegung von Interessenkonflikten
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Die Offenlegungsempfehlung von Interessenkonflikten folgt für Mitglieder des Aufsichtsrates aus 5.5.2 DCGK sowie aus der den Aufsichtsratsmitgliedern obliegenden Sorgfaltspflicht.[85] Die Pflicht gilt für institutionelle wie auch für einzelfallbezogene Interessenkonflikte, soweit diese nicht bereits nach den gesetzlichen Vorschriften offengelegt oder beim Aufsichtsrat bekannt sind.[86] Spätestens wenn der Konflikt Auswirkungen auf die Abstimmungen oder Beratungen des Aufsichtsrates haben könnte, muss dieser aufgedeckt werden. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall festgestellt werden. Die Aufdeckungen des Konfliktes muss so detailliert erfolgen, dass der Aufsichtsrat in der Lage ist den Kern des Konfliktes zu erfassen.[87] Ansprechpartner im Aufsichtsrat ist zunächst der Aufsichtsratsvorsitzende, mit dem üblicherweise zunächst die Einzelheiten des Konfliktes und die Art und Weise der Offenlegung erörtert werden.[88] Dieser informiert sodann den Gesamtaufsichtsrat. Durch die Mitteilung des Konfliktes an die anderen Mitglieder des Aufsichtsrates kann der Konflikt bei der Willensbildung berücksichtigt werden. Teilweise kann es sich anbieten, die Behandlung des Interessenkonfliktes zunächst in einem Ausschuss erörtern zu lassen und erst danach den Aufsichtsrat mit der Entscheidung über den Konflikt zu befassen.[89] Nach der Offenlegung vor dem Gesamtaufsichtsrat entscheidet der Aufsichtsratsvorsitzende, welche Maßnahmen zur Konfliktbewältigung erforderlich sind und insbesondere ob ein Stimmverbot eingreift, oder ein Mitglied in seiner Mitwirkungsmöglichkeit beschränkt wird.
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Offenzulegen sind grundsätzlich alle Interessenkonflikte. Die ausdrückliche Erwähnung von Interessenkonflikten, die aufgrund einer Organfunktion oder Beratung bei Kunden, Lieferanten, Kreditgebern oder sonstigen Dritten entstehen können, ist nur exemplarisch zu sehen. Keinesfalls darf daraus der Rückschluss gezogen werden, dass die Offenlegungspflicht bei anderen Interessenkonflikten, z.B. solchen aufgrund einer persönlichen oder verwandtschaftlichen Beziehung nicht oder nur eingeschränkt besteht.[90]
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Ergänzt wird die Offenlegungspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat gem. Ziff. 5.5.2 DCGK durch die Verpflichtung des Aufsichtsrates nach Ziff. 5.5.3 S. 1 DCGK, die Hauptversammlung über jeden aufgetretenen Interessenkonflikt zu informieren. Die Information muss nach herrschender Meinung schriftlich erfolgen.[91] Üblicherweise geschieht dies im Rahmen des schriftlichen Berichts des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung nach § 171 Abs. 2 AktG. Dabei muss nicht über jeden einzelnen Interessenkonflikt jedes Aufsichtsratsmitglieds im Detail berichtet werden, vielmehr ist eine zusammenfassende Darstellung, ob Interessenkonflikte vorlagen und wie der Aufsichtsrat damit umgegangen ist, ausreichend.[92] Weitergehende Informationen können die Aktionäre dann durch ihr Fragerecht in der Hauptversammlung erfragen.