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1. Entscheidung des Oberlandesgerichts München

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In seinem Urteil vom 6.8.2008 hat der siebte Zivilsenat des OLG München entschieden, dass der Aufsichtsrat dazu verpflichtet ist, die Abweichung vom DCGK gleichzeitig mit der vom DCGK abweichenden Beschlussfassung bekannt zu machen, wenn sich der Aufsichtsrat in der vorhergehenden Entsprechenserklärung den Empfehlungen des DCGK uneingeschränkt unterworfen hat. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz verletze die Vorschrift des § 161 AktG und begründe die Nichtigkeit des Aufsichtsratsbeschlusses und darüber hinaus auch die Anfechtbarkeit des auf dieser Grundlage gefassten Beschlusses der Hauptversammlung.[109]

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