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4. Konsequenzen

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Aus den drei Entscheidungen können im Ergebnis folgende allgemeingültige Rückschlüsse für den Verstoß gegen § 161 AktG gezogen werden:

Ein Aufsichtsratsbeschluss über einen Vorschlag an die Hauptversammlung, der einer vom Aufsichtsrat anerkannten Empfehlung des Kodex widerspricht, ist nichtig, wenn der Aufsichtsrat nicht zeitgleich mit dem Beschluss auch die Abweichung von der bisher abgegebenen Entsprechenserklärung und deren Bekanntmachung beschlossen hat. Wird auf dieser Grundlage ein Hauptversammlungsbeschluss gefasst, so ist dieser gem. § 243 AktG anfechtbar. Dies gilt jedoch nur insoweit, wie die Organmitglieder die Unrichtigkeit des Beschlusses kannten oder hätten kennen müssen und die Abweichung von der Entsprechenserklärung keinen unwesentlichen Punkt betrifft.

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In einem Beschluss aus dem Jahre 2013 hat der BGH das Thema Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern behandelt. Dabei hat der BGH bestätigt, dass der DCGK keine Offenlegung der Einzelheiten jedes Interessenkonfliktes gegenüber der Hauptversammlung verlangt, sondern es vielmehr ausreicht, dass in allgemeiner Form über das Auftreten von Interessenkonflikten und deren Behandlung berichtet wird. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer nicht ausreichenden Information hat der BGH dabei klargestellt, dass dies nicht zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses führt; die unzureichende Information führt nicht zur Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung und es liegt kein für die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses erforderlicher eindeutiger und schwerwiegender Gesetzesverstoß vor.[112]

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