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2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache Kirch gegen Deutsche Bank

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Der zweite Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 16.2.2009 entschieden, dass die Unrichtigkeit einer gem. § 161 AktG abgegebenen Entsprechenserklärung, wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse führt. Dies soll jedenfalls insoweit gelten, wie die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten. Unrichtig ist eine Entsprechenserklärung hiernach, wenn entgegen Ziff. 5.5.3 DCGK nicht über das Vorliegen und die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet wird.[110]

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