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3. Konkretisierende Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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Am 21.9.2009 hat der zweite Zivilsenat seine Entscheidung vom 16.2.2009 konkretisiert. Auch hier geht der Senat davon aus, dass wenn entgegen der Empfehlung des Ziff. 5.5.3 DCGK nicht über den Interessenkonflikt in der Person eines Organmitgliedes berichtet wird, ein zur Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG führender Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen oder zur Berichtigung einer unrichtig gewordenen Entsprechenserklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt vorliegt. Ein nicht unwesentlicher Punkt soll jedoch weitergehend nur vorliegen, wenn die unterbliebene Information für einen objektiv urteilenden Aktionär für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte relevant ist.[111]