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6. Nebentätigkeit der Vorstandsmitglieder
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Nebentätigkeiten, wie die im Kodex beispielhaft genannte Übernahme von Aufsichtsratsmandaten in anderen Unternehmen, sollen gem. Ziff. 4.3.4 DCGK nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übernommen werden. Diese Regelung des Kodex geht über die gesetzliche Bestimmung des § 88 AktG sowie über die Regelung in Ziff. 4.3.1 DCGK hinaus. Hiernach dürfen Vorstandsmitglieder solche Nebentätigkeiten, die nicht unter den § 88 AktG fallen, auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates ausführen. Grund für die über die geltende Gesetzeslage hinausgehende Empfehlung des Kodex ist es, dem bloßen Eindruck eines Interessenkonfliktes in der Öffentlichkeit präventiv entgegenzuwirken. Zudem soll dem Unternehmen durch die Vorschrift die gesamte Arbeitskraft des Vorstandsmitglieds zugesichert werden.[70] Ein typischer Fall einer solchen zustimmungspflichtigen Nebentätigkeit ist die Übernahme eines Aufsichtsratsmandates bei einer anderen Gesellschaft. Nicht umfasst von der Regelung sind Aufsichtsratsmandate in Konzernunternehmen. Diese Mandate sind in der Regel von der allgemeinen Konzernleitungsaufgabe umfasst und ohne Zustimmung des Aufsichtsrates zulässig.[71] Problematisch sind demgegenüber Aufsichtsratsmandate bei Geschäftspartnern, insbesondere bei Kunden oder Lieferanten. In derartigen Konstellationen ist das Eintreten materieller Interessenkonflikte kaum vermeidbar, weshalb der Aufsichtsrat bei solchen Mandaten sorgfältig abwägen sollte, bevor er der Aufnahme zustimmt.
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Die Empfehlung in Ziff. 4.3.4 DCGK spiegelt die gängige Praxis in deutschen Aktiengesellschaften wider. Üblicherweise sind entsprechende Verpflichtungen ohnehin in den Vorstandsdienstverträgen und/oder den Geschäftsordnungen der Vorstände enthalten.[72] Dabei empfiehlt es sich klarzustellen, dass die Zustimmung des Aufsichtsrates für Nebentätigkeiten regelmäßig schon vor Aufnahme der Nebentätigkeit einzuholen ist und eine nachträgliche Genehmigung nicht oder nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Praxishinweis:
Das Erfordernis der Zustimmung des Aufsichtsrates zur Aufnahme von Nebentätigkeiten durch Vorstandsmitglieder sollte als Standard der guten Corporate Governance in jeder Aktiengesellschaft gelten, egal ob börsennotiert oder nicht. Eine entsprechende Vereinbarung sollte schon im Dienstvertrag der Vorstandsmitglieder enthalten sein.