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4. Offenlegung von Interessenkonflikten

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Eines der Kernstücke der Vorschriften in Bezug auf Interessenkonflikte im DCGK ist die Pflicht der Vorstandsmitglieder zu deren Offenlegung gem. Ziff. 4.3.3 S. 1 DCGK. Die Offenlegung von Konflikten dient dabei gleich mehreren Zwecken.

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Hauptzweck der Offenlegungspflicht ist die Präventivfunktion.[60] Die Offenlegung löst zwar grundsätzlich nicht das Problem des Interessenkonfliktes, entschärft dieses aber wesentlich. Darüber hinaus dient die Offenlegungspflicht dem Zweck, eine ordnungsgemäße Beschlussfassung innerhalb des Vorstands sicherzustellen. Typischerweise können nur bekannte Interessenkonflikte bei Beschlussfassungen berücksichtigt werden. Da in vielen Fällen der Interessenkonflikt aber nicht offensichtlich ist, sondern sich erst aus dem Zusammenspiel von verschiedenen Tatsachen ergibt, die teilweise auch nur das betroffene Vorstandsmitglied kennt, besteht ohne eine Offenlegungspflicht eine erhebliche Gefahr, dass Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Beschlussfassungen übersehen werden.

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4.3.3 S. 1 DCGK enthält nur eine Empfehlung zur Offenlegung, regelt jedoch nicht die Konsequenzen – im Gegensatz zu den recht strengen Folgen für ein Aufsichtsratsmitglied, vgl. Ziff. 5.5.3 DCGK (Bericht an die Hauptversammlung, Niederlegung des Mandats).[61]

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Die Vorstandsmitglieder sind zumindest inzident durch ihre Zustimmung zur Abgabe der Entsprechenserklärung nach § 161 AktG an die Offenlegungspflicht gebunden. Wenn der Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat die Erklärung abgibt, den Verhaltensempfehlungen des Kodex sei entsprochen worden, so bedeutet dies für jedes Vorstandsmitglied auch, dass es die Erklärung abgibt, sich an die Offenlegungsverpflichtung des 4.3.3 DCGK gehalten zu haben bzw. auch zukünftig halten zu wollen. Eine Abweichung vom Kodex ist für das einzelne Mitglied nur möglich, wenn es bei der Beschlussfassung bezüglich der Entsprechenserklärung einen Vorbehalt geltend macht. Die Verpflichtung eines Vorstandsmitglieds zur Einhaltung des Kodex durch Mehrheitsbeschluss ist grundsätzlich nur möglich, wenn dies vorab im Arbeitsvertrag geregelt wurde.[62]

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