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3. Information des Aufsichtsrates

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Eine weitere organisatorische Pflicht des Vorstands im Zusammenhang mit der Compliance ergibt sich aus Ziff. 3.4 Abs. 2 DCGK. Danach hat der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über die Compliance zu informieren. Der Vorstand hat insofern darüber zu berichten, ob und wie die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien sichergestellt ist.[37]

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