Читать книгу Kapitalmarkt Compliance - Karl Richter - Страница 269
B. Organisatorische Compliance-Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex
Оглавление18
Dem Thema Compliance kam in den ersten Fassungen des DCGK keine besondere Bedeutung zu. Erst mit der Neufassung des DCGK vom 14.6.2007 wurde der Begriff „Compliance“ ausdrücklich im DCGK erwähnt. Seither enthält Ziff. 4.1.3 des DCGK folgende Definition: „Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin (Compliance)“. Aus der Aufnahme des Begriffs Compliance in den DCGK ergibt sich, dass das Thema Compliance auch zur Corporate Governance gehört und damit zum international und national anerkannten Standard einer guten und verantwortungsvollen Unternehmensführung zählt.[19] Obwohl jedoch damit das Thema Compliance offiziell Eingang in den DCGK erhalten hat, enthält der DCGK sowohl für den Vorstand als auch für den Aufsichtsrat nur wenige konkrete Empfehlungen in Bezug auf Compliance. Gleichwohl ergeben sich aus dem DCGK diverse organisatorische Vorgaben für die Unternehmensführung durch Vorstand und Aufsichtsrat.