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3. Aufgaben des Prüfungsausschusses

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Die Aufgabenbereiche des Prüfungsausschusses werden in Ziff. 5.3.2 DCGK summarisch aufgeführt. Primär soll der Prüfungsausschuss das Aufsichtsratsplenum im Rahmen der Abschlussprüfung entlasten sowie diverse Überwachungspflichten, wie z.B. die Überwachung des internen Kontrollsystems, der Revision und der Unabhängigkeit der Abschlussprüfer übernehmen. Die Einleitung durch das Wort „insbesondere“ macht jedoch deutlich, dass die aufgeführten Themenbereiche keinesfalls abschließend sind.

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Die Compliance soll nur dann vom Prüfungsausschuss übernommen werden, wenn kein anderer Ausschuss des Aufsichtsrates damit betraut ist. Zudem fallen nur solche Compliance-Themen in den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsausschusses, die grundsätzlich auch in die Zuständigkeit des Aufsichtsrates fallen. Wichtigste Aufgabe des Prüfungsausschusses ist die Beurteilung der Compliance-Arbeit des Vorstandes. In diesem Zusammenhang lässt sich der Prüfungsausschuss das Compliance-Programm des Vorstands vorstellen und prüft in einem zweiten Schritt, ob es der konkreten Risikolage des Unternehmens Rechnung trägt und den vom Gesetz vorgeschriebenen Anforderungen entspricht. Zudem hat der Prüfungsausschuss das Recht, eigene Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn Verdachtsmomente für gravierende Verstöße bestehen. In diesen Fällen ist er verpflichtet, seine Überwachungstätigkeit zu intensivieren und vom Vorstand eine Berichterstattung über die Verstöße und die bereits ergriffenen oder geplanten Maßnahmen zu verlangen.[41] Grundsätzlich darf der Prüfungsausschuss sich aber auf die Vorstandsberichte verlassen und muss keine weiteren Nachforschungen anstellen.

2. Teil Emittenten-Compliance6. Kapitel Der Deutsche Corporate Governance Kodex und dessen Bedeutung für die Kapitalmarkt Compliance › C. Persönliche Verhaltenspflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern

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