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1. Wettbewerbsverbot

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Nach 4.3.1 DCGK unterliegen Vorstandsmitglieder während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Eine weitergehende Regelung und insbesondere eine Konkretisierung des Inhalts und der Reichweite des Wettbewerbsverbots sucht man im Kodex allerdings vergebens. Bei der Vorschrift handelt es daher schlicht auf einen Verweis auf die gesetzliche Reglung in § 88 AktG. Den Mitgliedern des Vorstands ist es danach untersagt, ein eigenes Handelsgewerbe zu betreiben. Weiterhin ist es Vorstandsmitgliedern untersagt, Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen, die in den Tätigkeitsbereich der Aktiengesellschaft fallen. Außerdem dürfen Vorstandsmitglieder auch nicht die Funktion des Vorstands oder Geschäftsführers oder des persönlich haftenden Gesellschafters bei einer anderen Handelsgesellschaft übernehmen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Einwilligung des Aufsichtsrats. Die Einwilligung muss entsprechend der Definition in § 183 BGB vorher erteilt werden. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Bei einer andauernden Wettbewerbstätigkeit i.S.v. § 88 AktG kann daher eine nach Beginn der Wettbewerbstätigkeit erteilte Zustimmung des Aufsichtsrates nur die zukünftige Tätigkeit privilegieren. Eine Heilung für die Vergangenheit ist nicht möglich.[45] In § 88 Abs. 1 S. 3 AktG wird zudem klargestellt, dass die Einwilligung des Aufsichtsrates nicht pauschalisiert werden darf. Sie muss sich stets auf ein bestimmtes Handelsgewerbe oder eine bestimmte Handelsgesellschaft beziehen oder darf nur für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden. Eine Blankoeinwilligung ist unzulässig und daher wirkungslos.[46] In der Praxis treten insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten „Doppelmandaten“ Probleme auf. Doppelmandate innerhalb eines Konzerns können dabei unternehmenspolitisch durchaus sinnvoll sein und werfen primär gesellschaftsrechtliche Fragen auf.[47] Vorstands-Doppelmandate bei unabhängigen Unternehmen führen demgegenüber erfahrungsgemäß häufig zu Interessenkonflikten und sollten aus Compliance-Gesichtspunkten vermieden werden.

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Nicht geregelt in § 88 AktG ist der Fall des Wettbewerbsverbots nach Beendigung des Vorstandsmandates. Sinnvoll ist ein solches Verbot insbesondere aber nicht nur bei technologielastigen Unternehmen. Solche Unternehmen haben das Bedürfnis ihr Know-How, welches die Basis ihres unternehmerischen Erfolges ist, auch über die Beendigung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds hinaus zu schützen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied könnte ansonsten sein während der bisherigen Vorstandstätigkeit hinzugewonnenes Know-How bei einem Wettbewerber nutzen. Festzuhalten ist insofern zunächst, dass ein Vorstandsmitglied von Gesetzes wegen keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegt und sich ein solches auch nicht aus einer Analogie zu § 88 AktG ableiten lässt.[48] Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht daher nur, wenn es – z.B. im Vorstandsdienstvertrag – vertraglich vereinbart wurde.[49] Die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB gelten wegen ihres Sozialschutzcharakters grundsätzlich nicht entsprechend für Organmitglieder.[50]

Praxishinweis:

Jedes Vorstandsmitglied unterliegt während seiner Amtszugehörigkeit einem sehr weitreichenden Wettbewerbsverbot. Andere unternehmerische Tätigkeiten müssen im Voraus vom Aufsichtsrat genehmigt werden. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besteht demgegenüber nur, wenn es vereinbart wurde.

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