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3. Anregungen

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Ergänzend zu der Gesetzeswiedergabe und den Empfehlungen enthält der DCGK weitere Verhaltensanregungen. Diese Anregungen sind in keiner Weise verbindlich und eine Abweichung muss weder offengelegt noch begründet werden. Bei den Anregungen handelt es sich in der Regel um Vorschriften, bei denen die Kommission davon ausgeht, sie könnten sich im Laufe der Zeit zur „Best-Practice“ entwickeln. Die Anregungen sind stets an der Verwendung der Wörter „sollte“ und „kann“ erkennbar. Solche Anregungen werden jedoch von der Kommission nur in geringem Umfang verwendet.

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Die im DCGK enthaltenen Vorgaben für Vorstand und Aufsichtsrat mit Bezug auf Compliance lassen sich in organisatorische Pflichten, welche das jeweilige Organ insgesamt betreffen, und persönliche Verhaltenspflichten, die die einzelnen Organmitglieder betreffen, unterscheiden.

Kapitalmarkt Compliance

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