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2. Empfehlungen
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Der größte Anteil der Regelungen des DCGK – in Summe ca. 40 % – stellen sogenannte Verhaltensempfehlungen, die sich insbesondere an Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates von börsennotierten Gesellschaften richten. Gekennzeichnet werden die Empfehlungen im Kodextext durch das Wort „soll“. Die Empfehlungen sind juristisch ohne jede Bindungswirkung.Die Kommission hat stets die Freiwilligkeit der Befolgung ihrer Empfehlungen betont und wirbt seit jeher für eine „Abweichungskultur“, die heute auch im Kodex selbst klar angesprochen wird (Präambel Abs. 10 S. 4).[16] Empfehlungsabweichungen sind jedoch gem. § 161 AktG zu begründen und offenzulegen. Es gilt der Grundsatz „comply or explain“. Nach § 161 AktG muss jede börsennotierte Gesellschaft jährlich eine Erklärung abgeben, dass dem Kodex entsprochen wurde und auch zukünftig entsprochen wird. Zudem muss dargelegt werden, welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder von welchen Empfehlungen zukünftig abgewichen werden wird. Durch diese gesetzlich vorgesehene „Entsprechenserklärung“ wurde den in den Empfehlungen des DCGK niedergelegten Prinzipien über eine reine Signalwirkung hinaus Nachdruck verliehen.