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3. Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse

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Die Verpflichtung der Mitglieder des Vorstandes auf das Unternehmensinteresse ist in Ziff. 4.3.1. DCGK festgeschrieben. Der DCGK enthält in der Präambel (Abs. 2) die „Legaldefinition“ – wörtlich habe der Vorstand „für den Bestand des Unternehmens und seine nachhaltige Wertschöpfung zu sorgen“. Dies ergibt sich schon aus der Interessenwahrungspflicht als allgemeinem Grundsatz der Treuhand bzw. der ungeschriebenen organschaftlichen Treuepflicht.[57] Durch die Bezugnahme des Kodexes auf das Unternehmensinteresse soll deutlich gemacht werden, dass die Vorstandsmitglieder neben den Eigentums- und Gewinnmaximierungsinteressen der Aktionäre auch die Interessen der Mitarbeiter, Kunden und Gläubiger des Unternehmens berücksichtigen sollen. Insofern besteht inzwischen Einigkeit, dass der Begriff Unternehmensinteresse auch den Schutz solcher Gruppen umfassen soll, die mit dem Unternehmen im geschäftlichen Kontakt stehen und ein Interesse an dem Fortgang der Gesellschaft haben (sog. Stakeholder). Da die Zielvorstellungen der verschiedenen Stakeholder unter Umständen durchaus konträr zueinander liegen können, geht der moderate „Stakeholder- Ansatz“ von einem Oberziel des Unternehmens aus, das den Einzelinteressen der diversen Bezugsgruppen übergeordnet ist und die verschiedenen Partikularinteressen zu einem sachgerechten Ausgleich bringt.[58]

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Grund für die allgemeine Verpflichtung zur Einhaltung der Treuepflicht sind die sehr weitreichenden Befugnisse der Vorstandsmitglieder. Gleichzeitig ist der Vorstand gerade bei börsennotierten Gesellschaften primär Wahrer fremder Vermögensinteressen, da er üblicherweise nur in geringfügigem Umfang an der Gesellschaft beteiligt ist. Da dem Vorstand die umfassende und vor allem weisungsfreie Geschäftsführungskompetenz zusteht, wird von seinen Mitgliedern erwartet, stets im Interesse der Gesellschaft und nicht im Eigeninteresse zu handeln. Tätigt der Vorstand mit der Gesellschaft ein Privatgeschäft (z.B. Kauf oder Verkauf eines Grundstücks), wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten (§ 112 AktG); dies stellt die Regelung in Ziff. 4.3.3 S. 3 des DGCK klar.

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Daneben stellt Ziff. 4.3.1 DCGK klar, dass es einem Vorstandsmitglied untersagt ist, Geschäftschancen des Unternehmens für eigene Zwecke zu nutzen. Klarzustellen ist insofern, dass dies ein Unterfall des Verbotes im eigenen Interesse zu handeln ist.Es ist von einem weiten Verständnis des Begriffs Geschäftschance auszugehen. Eine Geschäftschance stellt jedes mögliche Geschäft dar, welches in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fällt und dessen Abschluss im Gesellschaftsinteresse liegt. So wird regelmäßig auch die Möglichkeit zur Beteiligung an einem anderen Unternehmen als Geschäftschance anzusehen sein. Weiter erstreckt sich das Verbot nach herrschender Meinung auch auf solche Geschäftschancen, die dem Vorstand privat angetragen wurden.[59]

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