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4. „Apell“

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Die am 7.2.2017 beschlossene Kodexänderung sieht eine neue Regelungsmechanik vor: in Ziff. 2.1.3 DCGK wird der „Appell“ an institutionelle Anleger ausgesprochen („sind angehalten“) ihre Eigentumsrechte aktiv und verantwortungsvoll auszuüben. Der zuletzt viel diskutierte Themenkomplex „shareholder activism“ („aktivistische Aktionäre“) sowie Fragen zu eventuell erforderlichen weiteren gesetzlichen Regelungen von Investitionsverhalten haben damit Eingang in den DCGK gefunden. Dabei wird die Neuregelung nach überwiegender Meinung in der Literatur als ungenau kritisiert und entfacht die Diskussion neu.[17]

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Für den Fall der Nichtbeachtung eines Apells sind keine Konsequenzen vorgesehen, allerdings kann der Appell als Indiz dahingehend verstanden werden, dass sich Aktionäre deutscher Unternehmen zukünftig darauf einstellen müssen, vermehrt in den Fokus der DCGK zu rücken.[18]

2. Teil Emittenten-Compliance6. Kapitel Der Deutsche Corporate Governance Kodex und dessen Bedeutung für die Kapitalmarkt Compliance › B. Organisatorische Compliance-Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex

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