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1. Einrichtung eines Prüfungsausschusses durch den Aufsichtsrat

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Die Empfehlung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses ist in Ziff. 5.3.2. DCGK statuiert. Der fachlich qualifizierte Ausschuss soll sich insbesondere mit der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung der Gesellschaft, aber darüber hinaus auch mit Complianceaufgaben befassen. Die Vorschrift baut auf § 107 Abs. 3 S. 2 AktG auf. Auch hier ist die Einrichtung des Prüfungsausschusses nur als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet. Die Vorschrift richtet sich jedoch nicht speziell an börsennotierte Gesellschaften, sondern an alle Aktiengesellschaften. Die Frage nach der Einrichtung eines Prüfungsausschusses soll dabei grundsätzlich von den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Unternehmens und von der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates abhängig gemacht werden.[38] In § 107 Abs. 4 AktG i.V.m. § 100 Abs. 5 AktG wird weitergehend geregelt, dass, falls ein Prüfungsausschuss eingesetzt wird, dieser mindestens über ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen muss. Der DCGK empfiehlt über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass diese besonderen Kompetenzen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfüllt werden.[39]

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