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C. Persönliche Verhaltenspflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern
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Neben den organisatorischen Pflichten des Vorstands und des Aufsichtsrates treffen die Organmitglieder auch persönliche Verhaltenspflichten. Hervorzuheben ist hier insbesondere die Pflicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten bzw. zur Auflösung von Interessenskonflikten zum Wohle der Gesellschaft.
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Interessenskonflikte können in börsennotierten Gesellschaften in mannigfaltigen Erscheinungsformen entstehen. Eine Legaldefinition des Begriffs „Interessenskonflikt“ existiert nicht. Auch der DCGK trifft diesbezüglich keine konkrete Aussage oder gar eine abschließende Auflistung, sondern nennt lediglich einige Anhaltspunkte zur Auslegung des Begriffes. Voraussetzung für das Vorliegen eines Interessenskonfliktes ist neben der Organstellung des Betroffenen, dass jedenfalls eine weitere direkte oder indirekte Interessensbeziehung zwischen dem Organmitglied und dem Unternehmen besteht, mithin ein Interessenswiderstreit vorliegt.[42] Damit ein solcher Interessenswiderstreit aber als Interessenskonflikt im Sinne des Kodex angesehen werden kann, muss sich aufgrund der Intensität des Interessengegensatzes im konkreten Einzelfall eine wesentliche Gefährdung für das Unternehmensinteresse ergeben.[43]
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Die Pflicht zur Vermeidung von Interessenskonflikten trifft sowohl die Mitglieder des Vorstands, als auch die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie differenziert jedoch in ihrer Ausgestaltung und wird zudem aus unterschiedlichen Artikeln des DCGK hergeleitet.