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II. Aufsichtsrat
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Der § 93 AktG gilt über die Verweisungsnorm des § 116 AktG für Aufsichtsratsmitglieder entsprechend. Auch ihnen obliegt damit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Da die Leitungsverantwortung des Unternehmens jedoch gem. § 76 Abs. 1 AktG bei dem Vorstand liegt, sind die oben geschilderten organisatorischen Pflichten auf den Aufsichtsrat nicht direkt übertragbar. Die Überwachung der Compliance obliegt primär dem Vorstand.
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Dem DCGK lässt sich jedoch eine andere Empfehlung hinsichtlich der Organisation der Unternehmenscompliance für den Aufsichtsrat entnehmen, nämlich die Empfehlung einen Prüfungsausschuss einzurichten, der unter anderem auch das Thema Compliance behandeln soll.
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Die Kodexänderung vom 7.2.2017 sieht vor, dass der Aufsichtsratsvorsitzende bereit sein soll „in angemessenem Rahmen“ mit Investoren Gespräche über aufsichtsratsspezifische Themen zu führen. Auch wenn die Formulierung recht „weich“ ist, wird sie in der juristischen Literatur kritisiert, da der Aufsichtsrat ein Innenorgan sei und es dem Emittenten überlassen bleiben solle, wie er mit Investoren kommuniziere.