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5. Angemessenheit persönlicher Transaktionen

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Geschäfte zwischen dem Unternehmen und seinen Vorstandsmitgliedern sowie zwischen dem Unternehmen und den Vorstandsmitgliedern nahe stehenden Personen oder den Mitgliedern nahe stehenden Unternehmungen, sind typischerweise anfällig für Interessenkonflikte. Aus diesem Grunde bestimmt Ziff. 4.3.3 S. 2 DCGK, dass solche Geschäfte stets den branchenüblichen Standards entsprechen müssen. Durch die Verwendung des Wortes „Unternehmen“ wird deutlich, dass von der Regelung nicht nur Geschäfte mit der Gesellschaft, sondern auch solche mit Konzernunternehmen umfasst sein sollen.[63]

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Mangels konkreterer Informationen im Kodextext müssen zur Auslegung des Begriffs „nahe stehend“ die allgemeinen Regeln herangezogen werden. Neben den Personen zu denen ein offensichtliches „Näheverhältnis“ besteht, sind auch solche Personen erfasst, bei denen im Einzelnen dargelegt werden kann, dass das Vorstandsmitglied durch den Kontakt wenigstens mittelbar einen beachtlichen Sondervorteil erhält.[64] Die unübliche Formulierung „Unternehmungen“ begründet keine inhaltliche Differenzierung zum Unternehmensbegriff. Der Begriff „Unternehmen“ ist durch die Verwendung in der Präambel des Kodex bereits besetzt und konnte deshalb in dem Zusammenhang des 4.3.3 DCGK nicht verwendet werden.[65]

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Eine Definition für den Begriff „branchenüblicher Standard“ existiert nicht. Gemeint ist, dass dabei die AG sich so verhalten soll, als ob auf der anderen Seite ein unabhängiger Dritter stünde. Das heißt, dass das Geschäft nur abgeschlossen werden soll, wenn die Gesellschaft daran ein Interesse hat und überdies nur zu Konditionen erfolgt, wie sie marktüblich sind oder mit anderen Worten: wie sie unter voneinander völlig unabhängigen Dritten gelten würden („at arms‘ lenght“).[66] Unstreitig ist, dass der Kodex durch den Terminus nicht die in vielen Unternehmen bestehenden Vorzugsregelungen für Mitarbeiter verbieten will. So soll es den Organen und Mitarbeitern weiterhin möglich sein, zu vergünstigten Preisen die eigenen Produkte des Unternehmens zu erwerben.[67]

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Kernstück der Ziff. 4.3.3 DCGK ist die Empfehlung in S. 4 der Regelung. Hiernach sollen wesentliche Geschäfte mit einem Vorstandsmitglied nahe stehenden Personen oder Unternehmungen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden. Bis zur Neufassung 2015 war diese Empfehlung noch recht allgemein gehalten und bezog sich allein auf „wesentliche Geschäfte“. Nunmehr sind sämtliche Geschäfte gemeint, die nicht solche des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sind.[68] Bei Eigengeschäften von Vorstandsmitgliedern wird die Gesellschaft gem. § 112 AktG ohnehin durch den Aufsichtsrat vertreten. Eine Definition von „wesentlichem Geschäft“ enthält der Kodex nicht. In der Praxis kann die Testfrage, ob ein aufmerksamer Dritter das betreffende Geschäft als suspekt einstufen würde, als Orientierung dienen. Bei der Beurteilung kommt es auch auf die Besonderheiten der jeweiligen Gesellschaft (z.B. des Unternehmensgegenstands) an. Es kann praktikabel sein unternehmensinterne Leitlinien aufzustellen, die ggf. auch monetäre Grenzen beinhalten.[69]

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Ergänzt wird die Regelung in Ziff. 4.3.3 S. 4 DCGK durch Ziff. 3.9 DCGK, wonach die Gewährung von Krediten an Vorstände oder deren Angehörige der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

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