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II. Der Deutsche Corporate Governance Kodex in der Normenhierarchie
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Wie vorstehend dargelegt, ist der DCGK ein von einer Regierungskommission der Bundesrepublik Deutschland erarbeitetes Regelwerk. Der DCGK gibt zum einen wesentliche gesetzliche Vorschriften zur Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Gesellschaften wieder und stellt zum anderen international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung dar. Er richtet sich zunächst unmittelbar nur an börsennotierte Gesellschaften, soll aber nach allgemeinem Verständnis auch nicht börsennotierten Gesellschaften als grundsätzliche Richtlinie für eine gute Unternehmensführung dienen. Darüber hinaus werden vermehrt Stimmen laut, die eine Anwendung des DCGK auf solche Gesellschaften fordern, deren Aktien auf eigenen Antrag hin im Freiverkehr einer Wertpapierbörse gehandelt werden.[9]
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Der Umstand, dass das Bundesministerium für Justiz den DCGK im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, macht deutlich, dass das Ministerium, als Teil der Bundesregierung, den Kodex vom Inhalt und der Art und Weise seines Zustandekommens billigt und bezüglich seiner materiellen und formellen Rechtmäßigkeit überprüft hat.[10] Dennoch darf aus diesem Umstand nicht der Rückschluss gezogen werden, die Kommission des DCGK handele mit Gesetzgebungsbefugnis oder im Auftrag der Bundesregierung.
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Bei dem DCGK handelt es sich nicht um ein formelles Gesetz. Vielmehr wurde durch die Schaffung des Kodex eine neue Gattung von Normen in das deutsche Recht eingeführt, die in der Vergangenheit teilweise als „Soft Law“ bezeichnet wurden. Dieser Terminus wird mittlerweile jedoch als irreführend angesehen, da es sich gerade nicht um parlamentarisch legitimiertes Recht handelt. Der Kodex hat im Ergebnis eine Informationsfunktion und gibt die Vorstellungen der Kommission von einer „Best Practice“ der Unternehmensführung wieder. Der DCGK muss sich dabei jedoch stets im Rahmen des zwingenden Aktien- und Kapitalmarktrechts bewegen und kann daher die gesetzlichen Spielräume nur ausfüllen und konkretisieren, aber unter keinen Umständen ausdehnen.[11]