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3. Besondere Sorgfaltspflichten des Emittenten bei Rechtsverlust
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Im Hinblick auf die gesetzliche Anordnung des Rechtsverlustes, ggf. auch des verlängerten Rechtsverlustes, hat der Emittent Stimmrechtsmitteilungen sorgfältig zu prüfen und Anhaltspunkten über unterlassene Stimmrechtsmitteilungen nachzugehen. Werden Dividenden ausbezahlt, obwohl ein Rechtsverlust vorliegt, so handelt der Vorstand pflichtwidrig und macht sich nach § 93 AktG schadensersatzpflichtig. Unterlässt der Leiter der Hauptversammlung, i.d.R. der Aufsichtsratsvorsitzende, nachzuprüfen, ob die auf der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre stimmberechtigt sind, so macht er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig.[433] Auf Nachfrage sind die betreffenden Aktionäre im Zweifel zur Auskunft verpflichtet.[434]