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c) Rechtsverlust bei Konzernmitteilungen nach § 37 WpHG

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Im Falle der Erfüllung der Mitteilungspflicht durch das Mutterunternehmen nach § 37 WpHG treffen die Rechtsfolgen einer nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitteilungspflicht das Tochterunternehmen gleichermaßen, als hätte es die Mitteilungspflicht selbst verletzt. Dies gilt auch für den Rechtsverlust nach § 44 WpHG.[431] Dieser erfasst Tochterunternehmen im Übrigen auch dann, wenn das Mutterunternehmen eigene Mitteilungspflichten verletzt, selbst wenn es seinerseits der Mitteilungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.[432]

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