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3. Schadensersatzpflicht

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Nach herrschender Meinung verfolgen die Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG nicht nur den in den Gesetzesmaterialien erwähnten Funktionsschutz des Kapitalmarktes,[437] sondern haben darüber hinaus individual-schützende Wirkung und können damit Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein.[438] § 43 WpHG ist hingegen kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.[439]

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Schadensersatzpflichten können sich außerdem ergeben, wenn das Unterlassen, die Fehlerhaftigkeit oder die Unvollständigkeit der Mitteilung oder Veröffentlichung betrügerischen Charakter hat oder bewusst auf eine Schädigung Dritter abzielt. In diesem Fall können sich Ansprüche aus § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ergeben.[440]

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