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b) Dauer des Rechtsverlustes

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Der Rechtsverlust besteht zunächst einmal nur für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden. Holt der Meldepflichtige die (ordnungsgemäße) Stimmrechtsmitteilung nach, so wird hierdurch der Rechtsverlust ex nunc beseitigt.[419] Nur eingeschränkt hat die Nachholung gem. § 44 Abs. 1 S. 2 WpHG Rückwirkung, indem an den Meldepflichtigen oder an die in § 34 WpHG bezeichneten Dritten während der Dauer des Rechtsverlustes ausbezahlte Dividenden und Liquidationserlöse nur behalten werden können, wenn der Verstoß des Meldepflichtigen gegen die Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich erfolgte und – bei Anwendung von § 34 WpHG – der Dritte eine etwaige eigene Mitteilungspflicht ordnungsgemäß erfüllt oder – bei eigener, lediglich fahrlässiger Pflichtverletzung – die von ihm geforderte Stimmrechtsmitteilung ebenfalls nachgeholt hat.[420]

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Da der Rechtsverlust keine akzessorische Belastung der Aktien darstellt, sondern nur eine personenbezogene Einschränkung der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte nach sich zieht, wird er durch die dingliche Übertragung der betroffenen Aktien auf andere Personen grundsätzlich aufgehoben.[421] Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn der Erwerb durch eine Person erfolgt, die mit dem Veräußerer i.S.v. § 34 WpHG verbunden ist[422] oder im Falle eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Erwerber zu Lasten der Gesellschaft.[423] Nach wohl überwiegender Ansicht besteht der Rechtsverlust außerdem fort, wenn die betroffenen Aktien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden.[424]

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Sofern die Höhe des Stimmrechtsanteils betroffen ist, verlängert sich der Rechtsverlust gem. § 44 Abs. 1 S. 3 WpHG bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Mitteilungspflichten um sechs Monate. Eine Verlängerung der Dauer des Rechtsverlustes tritt demnach ein, wenn die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, die Schwelle, die berührt wurde, ob sie überschritten, unterschritten oder erreicht wurde und das Datum der Schwellenberührung nicht oder nicht vollständig oder nicht richtig mitgeteilt wurde.[425] Die Verlängerungsfrist von sechs Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der (Nach-)Erfüllung der Mitteilungspflichten.

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Voraussetzung einer Verlängerung der Dauer des Rechtsverlustes ist, dass der Meldepflichtige seine Mitteilungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig in Bezug auf die vorgenannten Angaben nicht nachgekommen ist. Einfache Fahrlässigkeit genügt nicht. Vorsatz liegt vor, wenn dem Offenlegungspflichtigen die Tatsachen bekannt sind, die zum objektiven Tatbestand gehören, die die Mitteilungspflicht begründen, und wenn der Meldepflichtige bewusst die Meldepflichten nicht erfüllt oder sich mit der Verletzung abfindet.[426] Der Meldepflichtige handelt grob fahrlässig, wenn er den Sachverhalt kennt und sich damit abfindet, dass er durch die Unterlassung oder die falsche Meldung seine kapitalmarktrechtlichen Pflichten verletzt. Grob fahrlässig handelt der Meldepflichtige etwa dann, wenn er entweder den Sachverhalt kannte oder zumindest kennen konnte und wenn er sich trotzdem der weiteren Aufklärung verschlossen hat.[427] In diesem Zusammenhang hat der Meldepflichtige dafür zu sorgen, dass die zurechnungsrelevanten Sachverhalte im Unternehmen und ggf. auch konzernweit gesammelt und bewertet werden; die Verletzung der Pflicht zur Einrichtung einer kapitalmarktrechtlichen Compliance-Organisation kann ebenfalls als grob fahrlässiger Verstoß gewertet werden.[428]

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Gem. § 44 Abs. 1 S. 4 WpHG gilt die Verlängerung des Rechtsverlustes nach S. 3 nicht, wenn die Abweichung bei der Höhe der in der vorangegangenen unrichtigen Mitteilung angegebenen Stimmrechte weniger als 10 % des tatsächlichen Stimmrechtsanteils beträgt und keine Mitteilung über das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten einer der in § 33 WpHG genannten Schwellen unterlassen wird. Wenn aber der Meldepflichtige beispielsweise 7 % der Stimmrechte hält und vorsätzlich nur 3 % meldet, verlängert sich die Frist für den Rechtsverlust, da die Abweichung zwar weniger als 10 % der Stimmrechte beträgt, durch die Verletzung der Meldepflicht aber eine Mitteilungspflicht über das Überschreiten von 5 % verletzt wurde.[429]

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Maßgeblich für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist nicht nur der Zeitpunkt des erstmaligen Entstehens und der Verletzung der Meldepflicht, sondern es genügt, wenn der Meldepflichtige in der Folgezeit vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Pflichten verletzt und beispielsweise bei Erkennen oder Erkennenmüssen des Verstoßes die Mitteilung nicht nachgeholt hat.[430]

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