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a) Umfang des Rechtsverlustes

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Von den Sanktionen des Rechtsverlusts sind sämtliche Aktien erfasst, die dem Meldepflichtigen gehören, sowie diejenigen, die ihm nach § 34 WpHG zugerechnet werden.[388] Der Rechtsverlust ist allerdings auf Aktien beschränkt und nicht auf Bezugsrechte, Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen anwendbar.[389] Im Falle eines Verstoßes der Mitteilungspflichten bei Halten von Instrumenten gem. §§ 38, 39 WpHG erstreckt sich der Rechtsverlust jedoch gem. § 44 Abs. 2 WpHG auf sämtliche Aktien, die der Mitteilungspflichtige am betroffenen Emittenten hält.

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Der Rechtsverlust erfasst sämtliche Mitwirkungs- und Mitverwaltungsrechte des Meldepflichtigen:

das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung einschl. des Antragsrechts,[390]
das Auskunfts-,[391] Frage- und Rederecht aus § 131 AktG,[392]
das Stimmrecht gem. §§ 12, 134 AktG,[393]
das Gegenantragsrecht i.S.v. § 126 AktG,[394]
Einsichtnahmerechte im Vorfeld einer Hauptversammlung (z.B. aus §§ 175 Abs. 2, 293f Abs. 1, 327c Abs. 3 AktG, § 63 UmwG),[395]
die Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG (nicht aber die Befugnis zur Erhebung von Nichtigkeitsklagen, sofern das allgemeine Feststellungs- und Rechtschutzinteresse vorliegt),[396]
das Recht aus § 122 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AktG, die Einberufung der Hauptversammlung oder die Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen, einschließlich der Befugnis zur Einberufung der Hauptversammlung,[397]
das Recht, gem. § 142 Abs. 2 und Abs. 4 AktG einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern einzureichen,[398]
die Antrags- und Klagerechte von Aktionären zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Gründern und Mitgliedern von Verwaltungsorganen gem. §§ 147 Abs. 2 und 148 Abs. 1 AktG,[399]
das Recht, Einberufung einer Hauptversammlung zum Zwecke des Squeeze-out nach § 327a Abs. 1 AktG zu verlangen.[400]

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Neben den Verwaltungsrechten kann der Rechtsverlust auch die Vermögensrechte des meldepflichtigen Aktionärs und solcher Aktionäre, deren Stimmrechte dem Meldepflichtigen nach 34 WpHG zugerechnet werden, erfassen. Hierunter fallen:

der Anspruch auf Beteiligung am Bilanzgewinn (Dividendenrecht) gem. § 58 Abs. 4 AktG,[401]
der Anspruch aus § 271 AktG auf Teilhabe an einem etwaigen Abwicklungsüberschuss (Liquidationserlös),[402]
Ausgleichs-, Umtausch- und Abfindungsansprüche bei Umwandlungen und Konzernierungssachverhalten,[403]
Bezugsrechte auf junge Aktien im Rahmen von Kapitalerhöhungen aus § 186 Abs. 1 AktG,[404]
gesetzliche Bezugsrechte auf von der Gesellschaft ausgegebene Wandel-, Option- und Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte gem. § 221 Abs. 4 AktG.[405]

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Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verlust des Dividendenanspruchs ist der Zeitpunkt des Gewinnverwendungsbeschlusses gem. § 174 AktG.[406] Strittig ist, ob der Verlust des Dividendenanspruchs zu Folge hat, dass sich der Anspruch der übrigen Aktionäre auf Dividende entsprechend erhöht[407] oder ob er sich als außerordentlicher Ertrag bei der Gesellschaft darstellt.[408]

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Im Zusammenhang mit Bezugsrechten ist streitig, ob maßgeblicher Zeitpunkt der Beschluss über die Kapitalerhöhung,[409] die Eintragung im Handelsregister nach § 184 AktG, der Ablauf der Bezugsfrist nach § 186 Abs. 1 S. 2 AktG[410] oder die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung ist. Da der Bezugsanspruch im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses entsteht, ist dieser Zeitpunkt wohl der maßgebliche. Hierfür sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit.[411] Strittig ist auch hier, ob sich die Bezugsrechte der übrigen Aktionäre quotal erhöhen[412] oder ob der Bezugsanspruch mit der Folge verfällt, dass die Aktien anderweitig von der Gesellschaft abgegeben werden können.[413]

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Der Rechtsverlust hat grundsätzlich endgültige Wirkung.[414] Eine während der Dauer des Rechtsverlustes dennoch vorgenommene Rechtsausübung des betroffenen Aktionärs ist damit nicht schwebend, sondern dauerhaft unwirksam.[415] Wird das Stimmrecht auf der Hauptversammlung trotz des Rechtsverlustes ausgeübt, ist der betreffende Hauptversammlungsbeschluss zwar nicht nach § 241 Nr. 3 Fall 3 AktG nichtig.[416] Allerdings ist eine Anfechtbarkeit gem. § 243 Abs. 1 AktG gegeben.[417] Die Anfechtung ist allerdings nur dann begründet, wenn die fehlerhafte Berücksichtigung von Stimmen Einfluss auf das Beschlussergebnis hatte.[418]

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