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I. Rechtsverlust

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Verletzt der Meldepflichtige seine Mitteilungspflichten nach § 33 Abs. 1 oder 2 WpHG, so bestehen die Rechte aus Aktien, die ihm gehören oder aus denen ihm Stimmrechte nach § 34 WpHG zugerechnet werden, bis zur Nachholung der Mitteilung gem. § 44 Abs. 1 S. 1 WpHG nicht. Im Falle unterbliebener Mitteilungen nach § 38 Abs. 1 oder 39 Abs. 1 WpHG tritt der Rechtsverlust bei etwaigen Aktien ein, die der Mitteilungspflichtige am betroffenen Emittenten hält.

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