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1. Veröffentlichung von Mitteilungen

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Der Inlandsemittent hat Informationen aus Stimmrechtsmitteilungen nach § 33 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und § 38 Abs. 1 S. 1 sowie § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG oder nach entsprechenden Vorschriften anderer EU-Mitgliedsstaaten oder anderer EWR-Vertragsstaaten gem. § 39 Abs. 1 S. 1 WpHG zu veröffentlichen. Nimmt die Gesellschaft von Beteiligungsveränderungen auf sonstige Weise – also außerhalb von Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. WpHG – Kenntnis, löst dies die Veröffentlichungspflicht nach § 40 WpHG nicht aus.[313] Strittig ist, ob der Emittent berechtigt ist, eine Stimmrechtsveränderung, von der er auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, zu veröffentlichen.[314]

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Die Verpflichtung des Emittenten, eine Stimmrechtsmitteilung innerhalb der gesetzlichen Frist zu veröffentlichen, setzt voraus, dass die ihm zugegangene Mitteilung zur Veröffentlichung geeignet ist. Grundsätzlich müssen daher alle gesetzlichen Pflichtangaben enthalten sein. Unvollständige Mitteilungen sind nach h.M. zu veröffentlichen, wenn der Meldepflichtige innerhalb der Veröffentlichungsfrist die fehlende Pflichtangabe nachgetragen hat.[315] Strittig ist in diesem Zusammenhang, ob der Emittenten eine Informationsbeschaffungspflicht hat, den mitteilungspflichtigen Aktionär also anhalten muss, die fehlenden Informationen nachzumelden.[316]

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