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2. Publizitätspflichten in Bezug auf eigene Aktien

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Bei Aktienrückkaufprogrammen und Kursstabilisierungsmaßnahmen kann es neben einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG in Folge der Inanspruchnahme der sog. Safe-Harbour-Regelung in Art. 5 MAR zu weiteren Veröffentlichungen und Meldungen über den Bestand eigener Aktien kommen.[352] Diese ergeben sich insbesondere aus § 5 Abs. 1b und Abs. 3 MAR.

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