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c) Sprache der Veröffentlichung

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Die Sprache der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3b i.V.m. § 20 WpAIV:

HerkunftsstaatZulassungSprache
Bundesrepublik DeutschlandInlandDeutsch
Bundesrepublik DeutschlandInland und EU/EWRDeutsch oder Englisch und in einer vom anderen EU-/EWR-Staat akzeptierten Sprache oder Englisch[329]
EU/EWRInland (§ 2 Abs. 14 Nr. 2 WpHG)Deutsch oder Englisch (§ 3b Abs. 3 S. 1 WpAIV)
InlandEU-/EWR-MitgliedsstaatenEine vom anderen EU-/EWR-Staat akzeptierten Sprache oder Englisch; zusätzlich ist Deutsch möglich (§ 3b Abs. 3 S. 2 WpAIV)
EU-/EWR-AuslandEnglisch oder freiwillig Deutsch (§ 3b Abs. 1 WpAIV)

189

Abweichend von der allgemeinen Sprachregelung in § 3b WpAIV kann der Inlandsemittent eine Mitteilung, die in englischer Sprache erfolgt ist, gem. § 20 WpAIV auch ausschließlich in englischer Sprache veröffentlichen.

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