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IV. Veröffentlichungspflicht nach § 43 Abs. 2 WpHG

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Ein Emittent, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss die nach § 43 Abs. 1 WpHG erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt wurde, gem. § 43 Abs. 2 WpHG entsprechend § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG i.V.m. der WpAIV veröffentlichen. Insoweit gelten die vorangegangenen Ausführungen.[371] Dies bedeutet für den Emittenten, dass er bei Zugang von Stimmrechtsmitteilungen seitens Aktionären, die die Schwelle von 10 % der Stimmrechte überschreiten, jeweils zu prüfen hat, ob innerhalb von 20 Handelstagen nach dem für die Schwellenerreichung oder Überschreitung maßgeblichen Zeitpunkt eine ergänzende Mitteilung nach § 43 Abs. 1 WpHG gemacht wurde.

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Aufgrund des Verweises in § 43 Abs. 2 WpHG auf § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG und die WpAIV gilt für die Veröffentlichung:

Sie hat innerhalb von drei Handelstagen i.S.v. § 47 WpHG nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen.
Sie ist über ein im EU- und EWR-Wirtschaftsraum weit verbreitetes Medienbündel vorzunehmen.
Es ist eine Meldung an das Unternehmensregister zu leiten.
Die BaFin ist über die Veröffentlichung zu informieren.
Der Inhalt der Veröffentlichung ergibt sich aus der Mitteilung und den dortigen Angaben nach § 43 Abs. 1 S. 3 und 4 WpHG.
Name, Sitz und Wohnort des Meldepflichtigen sind gem. § 19 WpAIV anzugeben.
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