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IV. Veröffentlichungspflicht nach § 43 Abs. 2 WpHG
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Ein Emittent, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss die nach § 43 Abs. 1 WpHG erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach § 43 Abs. 1 WpHG nicht erfüllt wurde, gem. § 43 Abs. 2 WpHG entsprechend § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG i.V.m. der WpAIV veröffentlichen. Insoweit gelten die vorangegangenen Ausführungen.[371] Dies bedeutet für den Emittenten, dass er bei Zugang von Stimmrechtsmitteilungen seitens Aktionären, die die Schwelle von 10 % der Stimmrechte überschreiten, jeweils zu prüfen hat, ob innerhalb von 20 Handelstagen nach dem für die Schwellenerreichung oder Überschreitung maßgeblichen Zeitpunkt eine ergänzende Mitteilung nach § 43 Abs. 1 WpHG gemacht wurde.
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Aufgrund des Verweises in § 43 Abs. 2 WpHG auf § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG und die WpAIV gilt für die Veröffentlichung:
– | Sie hat innerhalb von drei Handelstagen i.S.v. § 47 WpHG nach Zugang der Mitteilung zu erfolgen. |
– | Sie ist über ein im EU- und EWR-Wirtschaftsraum weit verbreitetes Medienbündel vorzunehmen. |
– | Es ist eine Meldung an das Unternehmensregister zu leiten. |
– | Die BaFin ist über die Veröffentlichung zu informieren. |
– | Der Inhalt der Veröffentlichung ergibt sich aus der Mitteilung und den dortigen Angaben nach § 43 Abs. 1 S. 3 und 4 WpHG. |
– | Name, Sitz und Wohnort des Meldepflichtigen sind gem. § 19 WpAIV anzugeben. |