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1. Berechnung der Gesamtzahl der Stimmrechte
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Bei der Berechnung der Gesamtzahl der Stimmrechte sind sämtliche stimmberechtigten Aktien zu berücksichtigen. Hierzu gehören primär Stammaktien. Vorzugsaktien sind üblicherweise stimmrechtslos und damit für die Berechnung der Gesamtzahl der Stimmrechte nicht zu berücksichtigen. Nur wenn und solange die Stimmrechte in Folge ihres Auflebens nach § 140 Abs. 2 S. 1 AktG bestehen, sind sie in die Gesamtzahl der Stimmrechte einzurechnen.[353]
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Bei bedingtem Kapital kommt es mit Ausgabe der stimmberechtigten Aktien gem. § 200 AktG zu einer Erhöhung des Gesamtbestands der Stimmrechte; die Umtausch- und Bezugsrechte auf diese Aktien sind unbeachtlich.[354] Die Ausgabe von Bezugsaktien aus bedingtem Kapital und die damit verbundene Erhöhung des Grundkapitals gilt grundsätzlich erst mit Einbuchen im Depot des Bezugsberechtigten als erfolgt. Da dem Emittenten in der Regel das genaue Datum nicht bekannt ist, der Abrechnungszyklus üblicherweise aber zwei Börsentage beträgt, darf der Emittent aus Praktikabilitätsgründen bereits mit der Anweisung an sein beauftragtes Institut, die Bezugsaktien beim Berechtigtem einzubuchen, von der Erhöhung des Grundkapitals ausgehen.[355]
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Die Gesamtzahl der Stimmrechte wird abstrakt berechnet. Ausübungsbeschränkungen einzelner Aktionäre sind nicht zu beachten. Auch ist die Nichtausübung von Stimmrechten durch Aktionäre unbeachtlich. Gleiches gilt für Ausübungssperren bei eigenen Aktien gem. § 71b, 71d S. 4 AktG.[356] Auch Verbote der Stimmrechtsausübung nach § 136 AktG sowie Stimmrechtsverlust nach § 44 WpHG oder § 59 WpÜG sind unmaßgeblich für die Berechnung der Gesamtstimmrechtszahl.[357]