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d) Veröffentlichungsfrist

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Die Veröffentlichung der dem Emittenten zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen hat gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG unverzüglich, d.h. gem. § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen. Spätestens hat die Veröffentlichung jedoch drei Handelstage nach Zugang zu erfolgen. Die Frist bemisst sich nach § 47 WpHG und §§ 187, 188 BGB.[330] Sie beginnt daher mit dem Handelstag, der dem Tag des Zugangs nachfolgt; der Tag des Zugangs wird also nicht mitgerechnet.[331] Für die Berechnung der Veröffentlichungsfristen gelten als Handelstage gem. § 47 Abs. 1 WpHG alle Kalendertage, die nicht Sonnabende, Sonntage oder zumindest in einem Bundesland landeseinheitliche gesetzlich anerkannte Feiertage sind. Die BaFin hat zur Berechnung der First einen Kalender der Handelstage gem. § 47 WpHG eingestellt.[332]

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Die Pflicht zum unverzüglichen Handel macht deutlich, dass der maximale Erfüllungszeitraum für die Veröffentlichungspflicht nicht ausgeschöpft werden darf, wenn keine besonderen Umstände die Verzögerung rechtfertigen. Anders als bei der Frist zur Abgabe der Stimmrechtsmitteilung durch den Meldepflichtigen können daher Schwierigkeiten bei der Erfassung und rechtlichen Beurteilung eines Sachverhalts ein Hinausschieben der Veröffentlichung durch den Emittenten nicht rechtfertigen. Nur dann, wenn Stimmrechtsmitteilungen offensichtliche Schreibfehler oder – nach sicherer Kenntnis des Emittenten – andere inhaltliche Fehler enthalten, kann er zunächst beim Meldepflichtigen oder der BaFin anregen, den Fehler zu korrigieren. Sofern keine berichtigte Mitteilung des Meldepflichtigen bei der Gesellschaft eingeht, ist die Veröffentlichung innerhalb des Erfüllungszeitraums gleichwohl vorzunehmen.[333]

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