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a) Inhalt der Veröffentlichung

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Auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 40 Abs. 3 Nr. 1 WpHG wird näheres zur Art und Weise der Veröffentlichung in der WpAIV geregelt. Gem. § 19 WpAIV hat der Emittent den Inhalt der erhaltenen Meldung zu veröffentlichen und auch deren Format zu berücksichtigen. Mit anderen Worten ist das Meldeformular ohne Änderungen zu veröffentlichen. Dadurch soll ein maximaler Wiedererkennungswert von veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen gewährleistet und die Transparenz von gemeldeten Unternehmensbeteiligungen erhöht werden.[317]

180

Abweichungen vom Mitteilungstext oder den Angaben aus dem Mitteilungsformular sind – abgesehen von offensichtlichen Schreibfehlern – nicht zulässig.[318] Der Emittent ist jedoch grundsätzlich gehalten, den Meldepflichtigen zur Ergänzung unvollständiger Mitteilungen anzuhalten.[319]

181

Gehen dem Inlandsemittenten mehrere Stimmrechtsmitteilungen zu, so sind diese jeweils einzeln im jeweiligen Format und mit dem übersandten Inhalt zu veröffentlichen.

182

Erläuternde Hinweise oder ergänzende Informationen im Veröffentlichungstext durch den Inlandsemittenten sind grundsätzlich unzulässig. Sollte der Emittenten solche Hinweise oder Informationen veröffentlichen wollen, muss er das Mittel seiner Website oder einer Pressemitteilung wählen.[320]

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