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a) Übermittlung an das Unternehmensregister
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Gem. § 40 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG hat der Inlandsemittent die veröffentlichungspflichtigen Informationen – zusätzlich zur Veröffentlichung – unverzüglich dem Unternehmensregister i.S.v. § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln. Die Übermittlung zur Speicherung darf jedoch nicht vor der Veröffentlichung erfolgen. Die Pflicht zur Übermittlung ergibt sich bereits aus § 8b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB; § 40 Abs. 1 S. 1 HS 2 WpHG hat daher lediglich im Hinblick auf die zeitlichen Vorgaben eigenständige Bedeutung.[338]