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2. Veröffentlichung nach § 40 WpHG

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Im Falle von Stimmrechtsänderungen hat der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte in der in § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG, auch i.V.m. der WpAIV, vorgesehenen Weise zu veröffentlichen.[358] Gleichzeitig ist der BaFin entsprechend § 40 Abs. 2 WpHG i.V.m. der WpAIV die Veröffentlichung mitzuteilen.[359] Gem. § 41 S. 3 WpHG hat der Emittent die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister i.S.v. § 8b HGB zur Speicherung zu übermitteln.[360]

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Für die Veröffentlichung kann das Standardformular der BaFin genutzt werden.[361] Die Veröffentlichung hat neben den Angaben zum Emittenten folgende Angaben zu enthalten:

Art der Kapitalmaßnahme (Ausgabe von Bezugsaktien oder sonstige Kapitalmaßnahme),
Stand zum /Datum der Wirksamkeit und
Höhe der Gesamtzahl der Stimmrechte.

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Das Datum des Wirksamwerdens der Veränderung ist zwingend anzugeben. Dabei ist darauf zu achten, dass sich das Datum des Wirksamwerdens der Änderung nach den aktienrechtlichen Vorschriften richtet.[362] Das Datum der Wirksamkeit ist auch ausschlaggebend für die Frist der Veröffentlichung: Diese muss gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Handelstagen nach der Änderung, erfolgen.[363] Ein Abwarten auf die Bekanntmachung im Handelsregister oder Benachrichtigung durch das Handelsregister über die Eintragung ist nicht zulässig.[364] Eine konstitutive Eintragung im Handelsregister ist aber selbstverständlich abzuwarten.[365]

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Die unverzügliche Veröffentlichungspflicht gilt gem. § 41 Abs. 2 WpHG nicht für die Ausgabe von Bezugsaktien, bei denen es im Laufe eines Kalendermonats zu einer Vielzahl von Änderungen der Gesamtzahl kommen kann. In diesem Fall hat die Veröffentlichung jeweils am Ende derjenigen Kalendermonate zu erfolgen, in denen sich die Gesamtzahl der Stimmrechte verändert. Als Ende des Kalendermonats ist grundsätzlich der letzte Kalendertag des Monats anzusehen. Eine Veröffentlichung erst am 1. oder 2. des folgenden Monats hält die BaFin daher für nicht mehr rechtzeitig.[366] Fällt der letzte Kalendertag des Monats auf einen Samstag, Sonntag oder bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag, so lässt die BaFin eine Veröffentlichung am vorherigen letzten Handelstag i.S.v. § 47 WpHG für die Erfüllung der Veröffentlichungspflicht genügen.[367] Erfolgt im selben Monat eine Veröffentlichung nach § 41 Abs. 1 WpHG sind bis zu diesem Zeitpunkt ausgegebene Bezugsaktien zu berücksichtigen. In diesem Fall sind also ausgegebene Bezugsaktien bereits vor Ende des Kalendermonats zu veröffentlichen, und etwaige weitere nach der Veröffentlichung ausgegebene Bezugsaktien sind ggf. wieder am Ende des Monats zu veröffentlichen.[368] Im Fall der Veröffentlichung der Änderung der Gesamtstimmrechte durch Ausgabe von Bezugsaktien sind nicht die einzelnen Wirksamkeitsdaten, also die Angabe der einzelnen Ausgabetage, aufzunehmen, sondern es ist die Gesamtsumme mit „Stand zum“ am Ende des Monats mitzuteilen.

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Eine Veröffentlichungspflicht nach § 41 WpHG zum Ende des Monats der erstmaligen Zulassung der Aktien des Emittenten zum Handel besteht nicht. Der erstmaligen Zulassung von Aktien eines Emittenten an einem organisierten Markt (IPO) geht i.d.R. eine Kapitalerhöhung voraus. Üblicherweise findet die Änderung der Gesamtzahl der Stimmrechte in solchen Fällen vor der erstmaligen Zulassung der Aktien statt und damit vor dem Zeitpunkt, zu dem die Pflichten der §§ 33 ff. WpHG entstehen.[369]

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