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4. Korrekturveröffentlichungen
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War eine Mitteilung fehlerhaft und wurde eine Korrektur-Mitteilung abgegeben oder wurde eine richtige Mitteilung durch den Inlandsemittenten fehlerhaft veröffentlicht, so ist i.d.R. eine Korrekturveröffentlichung durch den Inlandsemittenten erforderlich. Dies gilt insbesondere bei Abweichungen von melderelevanten Angaben, zu denen etwa gehören: [341]
– | Datum der Schwellenberührung, |
– | prozentualer und absoluter Anteil an Stimmrechten, |
– | Namen der meldepflichtigen Person und |
– | Benennung des Zurechnungstatbestandes. |
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Für Korrekturveröffentlichungen kann ebenfalls das Standardformular der BaFin genutzt werden. Dort ist im ersten Textfeld „Korrektur Veröffentlichung vom [Datum]“ anzukreuzen und dabei das Datum der Veröffentlichung, die korrigiert wird, anzugeben da die fehlerhafte Veröffentlichung nicht aus dem Unternehmensregister gelöscht wird. Alsdann muss die Korrekturveröffentlichung den vollständigen und korrekten Veröffentlichungstext enthalten. Die Veröffentlichung lediglich der Einzel-Angabe, die korrigiert wird, genügt nicht. Umgekehrt muss im Veröffentlichungstext allerdings nicht hervorgehoben werden, welche konkrete Angabe korrigiert wird.[342]