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3. Befreiung von der Veröffentlichungspflicht

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Gem. § 46 Abs. 1 WpHG kann die BaFin Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat (§ 2 Abs. 13 S. 1 Nr. 1b WpHG) von den Pflichten nach § 41 WpHG befreien, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. Auf diese Weise soll eine Doppelbelastung dieser Emittenten durch zwei gleichartige Regelwerke vermieden werden.[370] Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit von Drittstaatenregeln werden in der TranspRLDV konkretisiert, und zwar in

§ 5 TranspRLDV hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaats zu den Anforderungen an die Fristen für die Veröffentlichungspflichten,
§ 6 TranspRLDV im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Regeln hinsichtlich der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf eigene Aktien,
§ 7 TranspRLDV hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Regeln der Anforderungen an die Veröffentlichungspflichten des Emittenten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte.

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Gleichwertigkeit ist gem. § 5 S. 1 TranspRLDV gegeben, wenn die Regeln des Drittstaats vorschreiben, dass die Frist, innerhalb derer der Emittent über Veränderung des Stimmrechtsanteils zu informieren ist und innerhalb derer er diese Veränderungen zu veröffentlichen hat, höchstens sieben Handelstage beträgt. Hinsichtlich der Anforderungen des § 41 WpHG gilt § 7 TranspRLDV, wonach der Emittent die Gesamtzahl der Stimmrechte innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Veränderung zu veröffentlichen hat. Unberührt bleibt nach § 46 Abs. 1 S. 3 WpHG hingegen die Pflicht zur Veröffentlichung von Mitteilungen nach § 39 WpHG.

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Nach § 46 Abs. 2 WpHG müssen Emittenten, denen eine entsprechende Befreiung erteilt wurde, gleichwohl für eine Unterrichtung der Öffentlichkeit in der EU und im EWR über die in § 41 WpHG genannten Umstände sorgen.

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