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I. Veröffentlichungspflicht
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Um die kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz zu verwirklichen, enthält § 40 WpHG Publikationspflichten des Emittenten im Zusammenhang mit ihm zugegangenen Stimmrechtsmitteilungen, aber auch in Bezug auf eigene Aktien. Die Vorschrift sieht die Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen durch den Emittenten sowie die Übermittlung an das Unternehmensregister vor.
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Adressat der Veröffentlichungs- und Übermittlungspflicht ist ausschließlich der Inlandsemittent von Aktien im Sinne des § 2 Abs. 14 i.V.m. § 33 Abs. 3 WpHG. Dies sind:
– | Emittenten mit Sitz im Inland, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind (mit Ausnahme von Emittenten, deren Aktien nicht im Inland, sondern lediglich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR zum Handel zugelassen sind), und |
– | Emittenten mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat des EWR, deren Aktien nur im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.[312] |