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2. Veröffentlichungspflichten bei eigenen Aktien
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Hält der Emittent eigene Aktien, so hat er keine Stimmrechtsmitteilung nach §§ 33 f. WpHG abzugeben. Im Hinblick auf die gewünschte Beteiligungstransparenz hat er gleichwohl gem. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG eine Erklärung zu veröffentlichen, deren Inhalt sich nach § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG bestimmt, wenn er in Bezug auf eigene Aktien entweder selbst oder über eine in eigenem Namen, aber für seine Rechnung handelnde Person die Schwellen von 5 % oder 10 % durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Ist für den Emittenten die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat, ist außerdem die Schwelle von 3 % maßgeblich. Die BaFin hält auf ihrer Internetseite ein spezielles Muster für die Veröffentlichung des Haltens eigener Aktien bereit.[334]
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Als eigene Aktien im Sinne dieser Regelung gelten nicht nur solche Aktien, die der Inlandsemittent unmittelbar hält, sondern auch solche, die über eine im eigenen Namen, aber für Rechnung des Emittenten handelnde Person gehalten werden. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG erfasst auch solche Aktien, die ein vom Emittenten abhängiges oder im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen hält und die deshalb im aktienrechtlichen Sinne nach § 71d AktG als eigene Aktien gelten. Der Emittent hat auch in diesem Fall lediglich eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG vorzunehmen, eine Mitteilungspflicht des Tochterunternehmens nach § 33 WpHG entfällt.[335]
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Im Übrigen findet § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG auf die weitere Zurechnungstatbestände des § 34 WpHG keine Anwendung.[336]
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Für die Veröffentlichungspflichten spielt keine Rolle, ob der Erwerb eigener Aktien aktienrechtlich nach §§ 71 ff. AktG zulässig war.[337]