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b) Mitteilung gegenüber der BaFin

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Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 S. 1 und 2 WpHG hat der Emittent diese nach § 40 Abs. 2 WpHG der BaFin mitzuteilen. Dem Erfordernis der Gleichzeitigkeit wird genügt, wenn der Inlandsemittent die Mitteilung spätestens im unmittelbaren Anschluss an die Veröffentlichung vornimmt.[339]

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Es ist nicht mehr erforderlich, der BaFin einen Beleg über die tatsächlich erfolgte Veröffentlichung zukommen zu lassen. Die Mitteilung muss aber gem. § 21 i.V.m. § 3c WpAIV den Veröffentlichungstext, die Medien, an die der Veröffentlichungstext gesandt wurde, sowie den genauen Zeitpunkt der Versendung an die Medien enthalten.

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Die Mitteilung an die BaFin kann abweichend von der Mitteilung des Meldepflichtigen, die nur per Post oder per Telefax erfolgen kann, auch per E-Mail bewirkt werden. Die BaFin hat hierfür die E-Mail-Adresse WA12@bafin.de zur Verfügung gestellt.[340]

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