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V. Sorgfaltspflichten
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Für den Emittenten ergeben sich aus den Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG eine Reihe von Sorgfaltsanforderungen, die er bei der Implementierung einer geeigneten Compliance-Struktur zu beachten hat. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass der Vorstand jederzeit und unverzüglich die notwendigen Informationspflichten hält, um seinen Mitteilungs-, Veröffentlichungs- und sonstigen Pflichten nachzukommen.
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Generelle Vorkehrungen:
– | Bestimmung eines Verantwortlichen für die Befolgung von Gesetzesänderungen im Hinblick auf die Transparenzvorschriften der §§ 33 ff. WpHG und der WpAIV, |
– | Bestimmung eines Verantwortlichen für die Verwaltung von Stimmrechtsmitteilungen, |
– | Zusammenstellung eines Medienbündels im Sinne der WpAIV oder Abschluss eines Rahmenvertrages mit einem entsprechenden Dienstleister, |
– | technische Vorkehrungen zur sicheren Übermittlung im Einklang mit der WpAIV, |
– | geeignetes System zur Erfüllung der sechsjährigen Aufbewahrungsfrist aus § 3a Abs. 3 WpAIV, |
– | laufende Überwachung der beauftragten Hilfspersonen. |
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Konkrete Handlungspflichten:
– | Fristgerechte Ermittlung und Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte gem. § 41 i.V.m. § 40 WpHG bei Veränderungen, unter besonderer Prüfung der Stimmrechte aus – teileingezahlten Aktien und – Vorzugsaktien, aus denen Stimmrechte gem. § 140 Abs. 2 AktG aufleben; |
– | Bei Vorzugsaktien, auf die der Vorzug nicht gezahlt wird, so dass die Stimmrechte gem. § 140 Abs. 2 AktG aufleben: Hinweis auf das Wiederaufleben der Stimmrechte in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung; |
– | Prüfung von Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33, 34 § 38 und § 39 WpHG auf Vollständigkeit und offensichtliche Unrichtigkeiten oder Widersprüche zu vorangegangenen Stimmrechtsmitteilungen oder gleichzeitigen Stimmrechtsmitteilungen Dritter;[372] |
– | im Fall offensichtlicher Unrichtigkeiten oder Widersprüche Aufklärung, z.B. durch Nachweisverlangen gem. § 42 WpHG; |
– | unverzügliche Veröffentlichung zugegangener Stimmrechtsmitteilungen und gleichzeitige Mitteilung der Veröffentlichung an die BaFin sowie anschließende Übermittlung an das Unternehmensregister gem. § 40 WpHG; |
– | Prüfung des Vorliegens weiterer kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten (z.B. aus Art. 17 MAR – Ad-hoc-Publizität); |
– | bei Mitteilung des erstmaligen Überschreiten der 10 %-Schwelle durch einen Aktionär; – Prüfung, ob den weiteren Informationspflichten aus § 43 Abs. 1 WpHG vollständig und fristgerecht nachgekommen wird und – frist- und formgerechte Veröffentlichung der Mitteilung oder einer Negativerklärung, Übermittelung an BaFin und Unternehmensregister; |
– | Veröffentlichung von Schwellenberührungen eigener Aktien durch Erwerb oder Veräußerung oder auf sonstige Weise gem. § 40 WpHG sowie Mitteilung an die BaFin und Übermittlung an das Unternehmensregister; |
– | Prüfung des Bestehens von Rechtsverlusten gem. § 44 WpHG, insbesondere im Vorfeld von Hauptversammlungen und Dividendenauszahlungen. |
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In Konzernen ergeben sich auf Aktionärsseite weitere Anforderungen:
– | Es ist sicherzustellen, dass Beteiligungsunternehmen gegenüber der Muttergesellschaft unverzüglich Informationen über Aktienbesitz und Zurechnung von Aktienbesitz weiterleiten, damit die Muttergesellschaft ihren Veröffentlichungspflichten nachkommen kann. |
– | Solange das Mutterunternehmen die Mitteilung nicht vorgenommen hat, besteht bei Mitteilungen i.S.v. § 37 WpHG die Meldepflicht des Tochterunternehmens fort. Dieses hat also zu überwachen, ob sein Mutterunternehmen der Mitteilungspflicht vollständig, richtig und fristgerecht nachkommt. |
2. Teil Emittenten-Compliance › 5. Kapitel Stimmrechtsmitteilungen › C. Verstöße