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C. Verstöße
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Ein Verstoß gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten aus § 33 ff. WpHG zieht eine Reihe von Sanktionen nach sich. Dabei ist danach zu unterscheiden, ob der Meldepflichtige gegen seine Mitteilungspflichten verstoßen hat oder die Gesellschaft gegen ihre Veröffentlichungspflichten.