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III. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte
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Damit die nach §§ 33 ff. WpHG Meldepflichtigen ihren Stimmrechtsanteil berechnen können, ohne die hierfür benötigte Gesamtzahl der Stimmrechte selbst ermitteln zu müssen, haben Inlandsemittenten gem. § 41 Abs. 1 WpHG die (neue) Gesamtzahl der Stimmrechte im Falle einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten unter Angabe des konkreten Datums, an dem sich die Änderung vollzogen hat, unverzüglich zu veröffentlichen. Beispiele für Stimmrechtsveränderungen sind
– | Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen, |
– | Einzug von (eigenen) Aktien, |
– | das Aufleben von Stimmrechten bei Vorzugsaktien. |
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Basiert die Stimmrechtsveränderung allerdings auf der Ausgabe von Bezugsaktien (z.B. Bedienung von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital), ist die Gesamtzahl der Stimmrechte nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 WpHG, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen.
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Die Meldepflichtigen haben gem. § 17 Abs. 3 WpAIV die nach § 41 WpHG veröffentlichte Gesamtstimmrechtszahl zum Zwecke der Berechnung ihres Stimmrechtsanteils zugrunde zu legen.