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III. Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte

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Damit die nach §§ 33 ff. WpHG Meldepflichtigen ihren Stimmrechtsanteil berechnen können, ohne die hierfür benötigte Gesamtzahl der Stimmrechte selbst ermitteln zu müssen, haben Inlandsemittenten gem. § 41 Abs. 1 WpHG die (neue) Gesamtzahl der Stimmrechte im Falle einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten unter Angabe des konkreten Datums, an dem sich die Änderung vollzogen hat, unverzüglich zu veröffentlichen. Beispiele für Stimmrechtsveränderungen sind

Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen,
Einzug von (eigenen) Aktien,
das Aufleben von Stimmrechten bei Vorzugsaktien.

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Basiert die Stimmrechtsveränderung allerdings auf der Ausgabe von Bezugsaktien (z.B. Bedienung von Aktienoptionen aus bedingtem Kapital), ist die Gesamtzahl der Stimmrechte nur im Zusammenhang mit einer ohnehin erforderlichen Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1 WpHG, spätestens jedoch am Ende des Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, zu veröffentlichen.

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Die Meldepflichtigen haben gem. § 17 Abs. 3 WpAIV die nach § 41 WpHG veröffentlichte Gesamtstimmrechtszahl zum Zwecke der Berechnung ihres Stimmrechtsanteils zugrunde zu legen.

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