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b) Art der Veröffentlichung
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Gem. § 20 i.V.m. § 3a Abs. 1 S. 1 WpAIV sind Stimmrechtsmitteilungen zur Veröffentlichung einem Medienbündel mit dem Ziel der aktiven europaweiten Verbreitung zuzuleiten. Bei der Übersendung an die Medien hat der Inlandsemittent folgende Angaben zu machen: [321]
– | Name und Anschrift des veröffentlichungspflichtigen Emittenten, |
– | Tag und Uhrzeit der Übersendung, |
– | Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information europaweit zu verbreiten, |
– | Schlagwort als Überschrift: – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 1 WpHG“ oder – „Veröffentlichung einer Mitteilung gem. § 40 Abs. 1 S. 2 WpHG (eigene Aktien)“. |
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Bei der Wahl der Medienarten, dem die Veröffentlichung zugeleitet wird, hat der Emittent nach der Gesetzesbegründung zu berücksichtigen:[322]
– | elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme, |
– | Nachrichtenagenturen, |
– | News-Provider, |
– | Print-Medien und |
– | Internetseiten für den Finanzmarkt. |
Nach dem von der BaFin vorgegebenen Mindeststandard muss ein angemessenes Medienbündel mindestens enthalten:
– | alle fünf in der Gesetzesbegründung genannten Medienarten, |
– | pro Medienart ein Medium. |
Davon muss mindestens ein Medium eine aktive europaweite Verbreitung ermöglichen können. Die einzelnen Medien müssen die Information außerdem zumindest auch in dem Land verbreiten können, in dem die Aktien des Emittenten börsenzugelassen sind.[323] Im Übrigen richten sich die Auswahl der Medienarten und die Anzahl der jeweiligen Medienart nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Zahl und Ort der Börsenzulassungen im europäischen In- und Ausland sowie die Aktionärsstruktur.[324]
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Der Emittent erfüllt seine Veröffentlichungspflicht mit der Weiterleitung der Informationen an die Medien. Eine weitergehende Pflicht zur Sicherstellung einer tatsächlichen Publikation in diesen Medien trifft den Emittenten nicht.[325] Gleichwohl hat der Emittent bei Zuleitung der zur Veröffentlichung bestimmten Mitteilung an die Medien gewisse Sorgfaltspflichten zu erfüllen, die gleichsam Voraussetzung für die befreiende Wirkung sind. Neben den inhaltlichen Anforderungen gehören hierzu in technischer Hinsicht gem. § 3a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WpAIV:
– | die sichere Identifizierbarkeit des Absenders, |
– | der hinreichende Schutz gegen unbefugte Zugriffe oder Veränderungen der Daten, |
– | die Vertraulichkeit und Sicherheit der Übersendung und |
– | die Möglichkeit, Übertragungsfehler oder -unterbrechungen unverzüglich zu beheben. |
Die BaFin sieht eine Übermittlung per Telefax an die Medien als grundsätzlich geeignet an, die vorgenannten technischen Kriterien zu erfüllen. Die Versendung unverschlüsselter E-Mails oder die Versendung von E-Mails über ungesicherte Verbindungen genügt demgegenüber nicht. Eine elektronische Übermittlung erfordert vielmehr weitere geeignete Maßnahmen zur sicheren Identifizierung des Absenders, zur sicheren Verbindung und Übertragung.[326]
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Gem. § 3a Abs. 4 WpAIV kann sich der Emittent der Hilfe eines Dritten bedienen, beispielsweise eines sog. Service Providers. Diese bieten z.T. sogar die Möglichkeit an, dass der Inlandsemittent über vorformulierte Eingabemasken den Veröffentlichungstext zusammenstellt. Bei der Einbindung solcher Service Provider bleibt der Emittent allerdings für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflichten verantwortlich.[327] Außerdem ist bei der Verwendung von Eingabemasken besondere Sorgfalt walten zu lassen, da diese angesichts der Vorgaben fehleranfällig sind, und zwar insbesondere bei komplizierten Mitteilungen (z.B. mehreren verschiedenen Zurechnungstatbeständen) oder bei der Veröffentlichung mehrerer Mitteilungen.[328]
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Noch nach Übermittlung des Veröffentlichungstextes an das Medienbündel muss der Emittent gem. § 3a Abs. 3 WpAIV sechs Jahre lang in der Lage sein, folgende Informationen auf Anforderung der BaFin zur Verfügung zu stellen:
– | Person, die die Mitteilung an die Medien gesandt hat, |
– | die für die Übersendung an die Medien verwandten Sicherheitsmaßnahmen, |
– | Tag und Uhrzeit der Übersendung an die Medien, |
– | das Mittel der Übersendung an die Medien und |
– | ggf. alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung. |