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1. Ordnungswidrigkeit

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Vorsätzliche und leichtfertige Verstöße gegen die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten im Zusammenhang mit bedeutenden Stimmrechtsanteilen nach §§ 33 ff. WpHG werden als Ordnungswidrigkeit gem. § 120 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d bzw. Buchst. e und Abs. 17 WpHG mit Geldbuße sanktioniert. Fahrlässige Verstöße sind von den Bußgeldvorschriften nicht erfasst. Da § 120 Abs. 17 WpHG im Höchstmaß nicht zwischen vorsätzlichem und fahrlässigem Handeln unterscheidet, kann leichtfertiges Handeln gem. § 17 Abs. 2 OWG nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.[435]

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