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2. Marktmanipulation

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Wenn einer Meldepflicht, beispielsweise aufgrund abgestimmten Verhaltens i.S.v. § 34 Abs. 2 WpHG, nicht nachgekommen wird, kann dies zur Marktmanipulation i.S.v. Art. 12.15 MAR führen, wenn das Unterlassen der Meldung für die Marktbewertung der Wertpapiere erheblich ist und geeignet ist, den Preis der Wertpapiere zu beeinflussen.[436]

Kapitalmarkt Compliance

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