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1. Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse

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Ausdrücklich geregelt ist in Ziff. 5.5.1 DCGK, dass jedes Aufsichtsratsmitglied dem Unternehmensinteresse verpflichtet ist. Wie unter Ziff. C. 1. c) bereits erläutert, trifft diese Pflicht auch die Vorstandsmitglieder. Aufgrund der unterschiedlichen Aufgabenbereiche von Vorstand und Aufsichtsrat weicht die Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse beim Aufsichtsrat jedoch von der Treuepflicht der Vorstandsmitglieder ab.

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Die Verpflichtung auf das Unternehmensinteresse betrifft bei dem Aufsichtsrat primär die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe. Zudem werden auch die Entscheidungen des Aufsichtsrates bezüglich der Bestellung von Vorstandsmitgliedern und die Unterbreitung von Beschlussvorschlägen an die Hauptversammlung durch diese Pflicht überlagert.[82] Auch außerhalb der Wahrnehmung der Organfunktionen bleibt die Verpflichtung bestehen, das Unternehmensinteresse nicht stärker zu beeinträchtigen, als dieses zur berechtigten Interessenwahrnehmung notwendig ist.[83]

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S. 2 des 5.5.1 DCGK bestimmt neben der allgemeinen Verpflichtung zur Wahrung des Unternehmensinteresses, dass dem Unternehmensinteresse bei Entscheidungen des Aufsichtsrates stets Vorrang gegenüber persönlichen Interessen gewährt werden muss. Letztlich ist es den Aufsichtsratsmitgliedern, wie auch den Vorstandsmitgliedern untersagt, die Geschäftschancen des Unternehmens für eigene Zwecke zu nutzen; auch insofern gelten grundsätzlich die Ausführungen zu den Vorstandspflichten entsprechend (vgl. C.1.c)). Anders als Vorstandsmitglieder, betrifft das Verbot bei Aufsichtsratsmitgliedern aber keine Geschäftschancen, die sich dem jeweiligen Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Aufsichtsratstätigkeit bieten.[84] Da es sich bei dem Aufsichtsratsmandat typischerweise um eine Nebentätigkeit handelt, wäre ein derart weitgehender Eingriff in die unternehmerische Tätigkeit des Aufsichtsratsmitglieds nicht gerechtfertigt.

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